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   VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10   

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VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10 (https://dejure.org/2012,10060)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.02.2012 - 6 K 519/10 (https://dejure.org/2012,10060)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 6 K 519/10 (https://dejure.org/2012,10060)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10
    Zwar ist eine Satzungsregelung, die die Erhebung einer Grundgebühr bereits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für den Fall der Einleitung des Abwassers in die Grubenentwässerungsanlage vorsieht, jedenfalls zulässig, wenn ein Anschlusszwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, da dann im Regelfall eine auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung besteht, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 -2 D 46/99.NE-, veröffentlicht in Juris).
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10
    Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.).
  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10
    Nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 zitiert nach juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 A 135/97 - m.w.N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - S. 9 EU; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233 -insoweit nicht abgedruckt S. 20 f. EU) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung insoweit dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG und OVG für das Land Brandenburg, jeweils a.a.O.).
  • VG Neustadt, 24.11.2003 - 5 K 1106/03
    Auszug aus VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10
    Eine Mengengebühr, die ihrem Wesen nach gerade für die tatsächliche Behandlung des Fäkalwassers oder des Fäkalschlamms anfällt, kann dementsprechend nicht an den Tatbestand der Einleitung von Schmutzwasser in die eigene Abwassersammelgrube oder sonstige Grundstücksentwässerungsanlage des Grundstückseigentümers anknüpfen, weil zu diesem Zeitpunkt im Ungewissen liegt, wann und (vor allem) ob es zu einer kostenauslösenden Abwasserbehandlung kommen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil der Kammer vom 29. Juni 2010 -6 K 694/09-; auch: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 05. Oktober 2007 -5 K 1106/03-;Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 156 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Denn dann besteht eine im Regelfall auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. November 2008 - 9 B 19.08 -, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99 NE -, juris Rn. 42; VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2012 - 6 K 519/10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, juris Rn. 89).
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